Beitragsordnung des TV 06 Thalmässing e.V. (gemäß § 10 der Vereinssatzung)

Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

 

§ 1 Mitgliedsbeitrag


(1.) Der Mitgliedsbeitrag und eventuell anfallende Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten zum 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft. Beitragsänderungen müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
(2.) Der jährliche Mitgliederbeitrag an den Verein beträgt:

Beitragsklasse 

Mitgliederart 

Beitragshöhe 

 0

 Familie

 96,00 Euro

 1

 Erwachsene

 55,00 Euro

 2

 Jugendliche 14-18

 30,00 Euro

 3

 Kinder unter 14

 23,00 Euro

 4

 Ehrenmitglieder

 0,00 Euro

 
(3.) Anträge auf Änderung der Mitgliederart sind mit entsprechenden Nachweisen dem Schriftführer vorzulegen.
(4.) Anschriften- und Kontenänderungen sind innerhalb eines Monats dem  TV 06 Thalmässing mitzuteilen.
(5.) Im Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) enthalten.

 

§ 2 Einzug der Mitgliedsbeiträge

(1.) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Abbuchungsverfahren bis spätestens 1. Mai jeden Jahres.
(2.) Beitragskonto des Vereins ist:
      IBAN: DE43764500000240256636
      BIC: BYLADEM1SRS

      Kreditinstitut: Sparkasse Thalmässing

(3.) Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich. Bei Rückbuchungen werden dem Mitglied zusätzlich die angefallenen Gebühren  berechnet.
(4.) Mitglieder, welche bisher am Abbuchungsverfahren nicht teilgenommen haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 1. Mai jeden Jahres auf das genannte Beitragskonto.
(5.) Zur Deckung der Mehrkosten bei Rechnungsstellung werden zusätzlich 3,-- € erhoben.
(6.) Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 2,50 € erhoben.

 

§ 3 Berechnung des Mitgliedsbeitrages


(1.) Bei Vereinseintritt während des laufenden Jahres werden 1/12 des Jahresbeitrages nach § 1 der Beitragsordnung für jeden Mitgliedsmonat berechnet.
(2.) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. November und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
(3.) Minderjährige Mitglieder scheiden nicht automatisch mit Erreichung des 18. Lebensjahres aus dem Verein aus. Die Mitgliedschaft wird fortgeführt. Es gelten die im § 1 der Beitragsordnung beschlossenen Beitragsregeln, so dass das volljährige Mitglied den für ihn vorgesehenen Beitragssatz zu zahlen hat. Wenn dem Verein für das ursprünglich minderjährige Mitglied eine Einziehungsermächtigung für das Konto der Eltern gegeben wurde, so wirkt diese Einziehungsermächtigung solange fort, bis sie widerrufen wird.
(4.) Abteilungen können zur Deckung der Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung Abteilungsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren erheben. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekannt zu geben.
(5.) Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurse) gelten gesonderte Gebühren.

 

§ 4 Mitgliederdatei


Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

 

§ 5 Inkrafttreten


Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft.